Arbeitszeitkonten ermöglichen eine variable Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Der Arbeitgeber kann so auf Auftragsspitzen und dem daraus resultierenden wechselnden Personalbedarf reagieren. Überstunden können vermieden bzw. reduziert und Schwankungen im Geschäftsbereich ausgeglichen werden. Auch für den Arbeitnehmer bedeutet die Flexibilisierung der Arbeitszeit ein hohes Maß an Freizeitgewinn.
Bei der Einrichtung von Arbeitszeitkonten sind u. a. folgende wichtige Punkte zu berücksichtigen:
Die Fakten:
Grundsätzlich bedarf es für die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos einer entsprechenden kollektiv- oder arbeitsvertraglichen Regelung. Allein die tägliche Praxis, vom Arbeitnehmer geleistete Überstunden nicht zu vergüten, kann nicht als Einigung zwischen den Parteien über die Führung eines Arbeitszeitkontos gewertet werden.
Beim Fehlen einer ausdrücklichen kollektiv- oder arbeitsvertraglichen Regelung ist im Zweifel grundsätzlich von einer Vergütungspflicht geleisteter Überstunden und nicht vom Ausgleich durch Freizeit auszugehen.
Eine Belastung von Arbeitszeitkonten mit Minusstunden ist nur zulässig, wenn eine verstetigte Vergütung vereinbart wurde und der Arbeitnehmer zur Nachleistung der Minusstunden verpflichtet ist.
Die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (§ 2 Abs. 2 MiLoG) sind zu beachten, soweit durch die Überstunden der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird.
Soweit es sich bei arbeitsvertraglichen Regelungen zur Führung eines Arbeitszeitkontos um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, also um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertrags- bedingungen, die einseitig vom Arbeitgeber gestellt werden, können diese unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Auszahlungs- oder Ausgleichszeiträume für die eingestellten Plus- und Minusstunden nicht hinreichend bestimmbar sind.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sind rechtssichere Verträge zur Einrichtung und Führung von Arbeitszeitkonten entscheidend. Gerne beraten wir Sie hierzu.
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Katrin Olm, Rechtsanwältin, Tel. 0271 / 8800-50 /
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