Die Anzahl der Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern die Nutzung eines Firmenfahrrads ermöglichen, steigt stetig an. Dabei bietet ein Firmenfahrrad sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zahlreiche Vorteile. Bei der Ausgestaltung des Überlassungsvertrages ist jedoch Vorsicht geboten da ansonsten die Anwendung der 1%-Regelung nicht möglich ist.
Die Fakten:
Bei der Überlassung darf das Fahrrad dem Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich zuzurechnen sein. Das ist z.B. der Fall, wenn ein vom Arbeitsvertrag unabhängiger Überlassungsvertrag abgeschlossen wurde und der Arbeitnehmer nach den tatsächlichen Umständen gegenüber dem Arbeitgeber alle wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat (insbesondere wenn er allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel und Untergang/Beschädigung des Fahrrads trägt).
Außerdem kommt es insbesondere auf die Ausgestaltung der Regelung an, was mit dem Fahrrad bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses passiert.
Die Versagung der 1%-Regelung führt zu erheblichen Mehraufwendungen beim Arbeitnehmer, da dieser die tatsächlichen Kosten des Fahrrads zu versteuern hat. Die nachträgliche Aufdeckung im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung kann auch zu erheblichen Kosten beim Arbeitgeber führen.
Sofern Sie bereits die Möglichkeit von Firmenfahrrädern unter Anwendung der 1%-Regelung in Anspruch nehmen sind die bestehenden Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern kritisch zu prüfen. Sofern Sie beabsichtigen Firmenfahrräder Ihren Arbeitnehmern anzubieten, sollten Sie steuerliche Fallstricke in den Überlassungsverträgen direkt ausschließen.
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Oliver Jürgens, Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Tel. 0271 / 8800-50 /
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