Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter beurteilen. Dies betrifft unter anderem nach § 5 Arbeitsschutzgesetz auch die Überprüfung der psychischen Belastungen, denen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausgesetzt ist. Dabei hat der Arbeitgeber folgendermaßen vorzugehen:


Die Fakten:

1. Ermittlung der Gefährdung bei der Arbeit: Es werden alle gleichartigen Arbeitsplätze zusammengefasst und zunächst objektiv auf Einflüsse auf den Mitarbeiter von außen überprüft. Einflüsse aus der Arbeit können sich z.B. ergeben aus der Arbeitsaufgabe (Routineaufgaben, keine Abwechslung), der Arbeitsumgebung (fehlende soziale Kontakte, fehlende Bewegung), der Arbeitsorganisation (Zeitdruck, wechselnde Arbeitszeiten), den Arbeitsmitteln oder dem Arbeitsplatz selber.

2. Beurteilung der Gefährdung: Wie die Beurteilung der Gefährdung vorgenommen werden soll, ist gesetzlich nicht weiter erläutert. Sie kann durch Mitarbeiterbefragung, Beobachtung oder anhand von Fragebogen erfolgen. Die Bayerische Gewerbeaufsicht hat eine Musterdokumentationshilfe im Internet veröffentlicht, die Arbeitgebern die Vorgehensweise erleichtern kann.

3. Festlegung und Durchführung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen: Nach Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung müssen die Gefährdungen durch Arbeitsschutz- maßnahmen beseitigt werden, z.B. durch abwechslungsreichere Tätigkeiten zur Vermeidung von Routinearbeiten, der Erstellung von Sichtverbindungen mit anderen Personen bei fehlenden sozialen Kontakten, Umorganisation des Arbeitsplatzes nach ergonomischen Gesichtspunkten, etc. Wenn die Arbeitsschutz- maßnahmen festgelegt wurden, müssen diese durchgeführt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Der Gesetzgeber gibt dem Arbeitgeber große Freiheiten, wie er die Gefährdungsbeurteilung durchführen möchte. Der Arbeitgeber muss jedoch die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen schriftlich dokumentieren. Bei einer Überprüfung des Betriebs durch die Aufsichtsämter kann dann die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bewiesen und ggf. im Gespräch noch optimiert werden.


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Katrin Olm, Rechtsanwältin, Tel. 0271 / 8800-50 / Katrin.Olm@8P.de