Tarifverträge enthalten regelmäßig Ausschlussfristen, die auch unter den Bezeichnungen „Verfallfristen / -klauseln“ oder „Verwirkungsfristen“ bekannt sind. Hierbei handelt es sich um Fristen, innerhalb derer ein Anspruch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden muss, damit dieser nicht verfällt.

Auch in Einzelarbeitsverträgen haben Ausschlussfristen viele Vorteile.


Die Fakten:

Durch die Vereinbarung wirksamer Ausschlussfristen können Ansprüche wesentlich früher verfallen, als nach der gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Ausschlussfristen verschaffen Rechtssicherheit, da sie eindeutig festlegen, bis zu welchem Zeitpunkt Rechte aus dem Arbeitsverhältnis noch geltend gemacht werden können.

Ausschlussfristen werden in einem gerichtlichen Verfahren „von Amts wegen“ vom Arbeitsgericht beachtet, die Parteien brauchen sich nicht gesondert auf diese berufen.

Die Aufrechnung mit einem Anspruch, der nach Ablauf der Ausschlussfrist verfallen ist, ist im Gegensatz zu einer verjährten Forderung nicht möglich.

Aber Achtung: Insbesondere für die von Arbeitgebern häufig verwendeten vorformulierten Standardarbeitsverträge, die der Inhalts- und Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB unterliegen, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Ausschlussfristen von weniger als drei Monaten den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Auch inhaltlich bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten: So können einstufige oder mehrstufige Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung im Falle der Leistungsverweigerung vorsehen, vereinbart werden.

Wenn Sie Fragen zum Thema Ausschlussfristen für die Arbeitsverträge in Ihrem Unternehmen haben, dann sprechen Sie mich gerne an.


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Katrin Olm, Rechtsanwältin, Tel. 0271 / 8800-50 / Katrin.Olm@8P.de